Gewaltschutzverfahren

Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz der Personen, die Opfer von Gewalttaten (insbesondere häusliche Gewalt), Bedrohungen oder Nachstellungen (Stalking) geworden sind.

Das Gesetz gehört zum Bereich des Zivilrechts und entspricht daher auch der dem Zivilrecht zugrunde liegenden Konzeption. Dies bedeutet, dass die privatrechtlichen Ansprüche nicht von Amts wegen geltend zu machen sind. Vielmehr muss die verletzte oder bedrohte Person einen entsprechenden Antrag stellen, diesen begründen und gegebenenfalls beweisen.

Das Gericht kann nach erfolgtem Antrag verschiedene Anordnungen zum Schutz der verletzten oder bedrohten Person treffen.

Es kann unter anderem dem Antragsgegner verboten werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung nicht aufzuhalten, einen bestimmten anderen Ort aufzusuchen, an dem sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, z.B. Arbeitsstelle (Aufenthalts- und Näherungsverbot) oder mit der verletzen Person Kontakt aufzunehmen, persönlich, schriftlich, per Telefon, SMS, E-Mail oder über dritte Personen (Kontaktsperre).

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber dem Opfer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt. Das Gericht kann durch den Erlass einer einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen, ohne dem Täter zuvor rechtliches Gehör einzuräumen.

Verstößt der Täter gegen eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene Maßnahme des Betretungsverbotes der Wohnung oder einer angeordneten Kontaktsperre zu der verletzten oder bedrohten Person, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wobei die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, wie z.B. versuchter Mord oder Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedensbruch etc. unberührt bleibt.

Zum geschützten Personenkreis zählen nicht nur verheiratete oder geschiedene Ehegatten, sondern grundsätzlich jede Person, auch außerhalb des sozialen Nahbereichs.

Vor folgenden Handlungen von Personen gegenüber anderen Personen ist ein Schutz nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes möglich:

  • Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit
  • Drohungen mit Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit
  • Eindringen in die Wohnung oder sonstiges befriedetes Besitztum
  • unzumutbare Belästigungen wie z.B. wiederholtes Nachstellen, ungewollte und beharrliche Kontaktaufnahme unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, SMS, E-mail oder Post

Die Kosten des Verfahrens
Selbstverständlich bietet sich im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Den amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können Sie auf unserer Homepage unter Formulare Verfahrenskostenhilfe finden.