Adhäsionsverfahren

Kriminalitätsopfer haben zumeist auch einen vermögensrechtlichen Schaden zu beklagen. Bei einem begangenen Betrug oder Diebstahl, sprich bei Vermögens- und Eigentumsdelikten, liegt der Schaden in der Sache selbst und begründet den Schadensersatzanspruch.

Aber auch Verletzte aus Straftaten gegen das Leben (Mord und Totschlag), Straftaten gegen die körperliche Versehrtheit (Körperverletzungsdelikte) oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung), haben einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig.

Das Adhäsionsverfahren bietet jedoch dem Verletzten die Möglichkeit, diese zivilrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Dem Opfer wird somit ein weiteres gerichtliches Verfahren erspart.

Wer durch eine Straftat unmittelbar einen vermögensrechtlichen Anspruch, wie z.B. einen Schadensersatzanspruch oder Schmerzensgeldanspruch, erworben hat, ist ein Verletzter, welcher im Adhäsionsverfahren antragsberechtigt ist. Ebenfalls antragsberechtigt ist sein Erbe.

Antragsgegner im Adhäsionsverfahren ist der Täter, wobei zu beachten ist, dass ein Adhäsionsverfahren gegen Jugendliche ausgeschlossen ist.

Dem Verletzten und somit dem Antragsteller kann für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe nach den zivilrechtlichen Vorschriften bewilligt werden. Eine hierfür erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Hinweisblatt können Sie auf unserer Homepage unter Formulare kostenlos herunterladen.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so wird dem Verletzten auf Staatskosten ein Rechtsanwalt für das Adhäsionsverfahren beigeordnet und dem Opfer entstehen hier keine zusätzlichen Kosten.

Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren steht einem zivilrechtlichen Urteil gleich und kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften vollstreckt werden.