Opferanspruchssicherungsgesetz

Seit Mai 1998 existiert das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz – OASG).

Durch dieses Gesetz haben Opfer von Straftaten einen direkten Zugriff auf Zahlungen der Presse oder Dritter an den Täter, wenn dieser durch die Vermarktung seiner „Story“ selbst einen Zahlungsanspruch gegenüber einem Medienunternehmen erwirbt.

Abgesichert werden sollen die durch die Straftat verursachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Das OASG bestimmt hierbei ein gesetzliches Forderungspfandrecht an einer Forderung, die ein Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches (Gläubiger) im Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen einen Dritten (Schuldner) erwirbt. Das heißt, die Erlöse des Täters aus einer Vermarktung sind für die Opfer gesichert.

Ein Pfandrecht besteht auch, wenn die öffentliche Darstellung die Person des Täters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebensgeschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein sonstiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn die rechtswidrige Tat für die öffentliche Darstellung bestimmend ist.

Allerdings gilt dies nicht, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.