Opferentschädigungsgesetz

Die Freiheit und Sicherheit des Einzelnen vor Verbrechen zu schützen, ist eine zentrale Aufgabe des Staates und seiner politischen Verantwortlichen. Diese staatliche Verantwortung ist der Leitgedanke des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, dem sogenannten Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Versagt dieser Schutz und ein Opfer wird durch eine Gewalttat erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig, so hat das Gewaltopfer einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat.

Die Voraussetzungen für diesen Versorgungsanspruch ist, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff begangen wurde und hierdurch das Opfer eine Schädigung an seiner Gesundheit erlitten hat.

Zu den vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff zählen neben den „klassischen“ Körperverletztungsdelikten auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie z.B. sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung.

Als Gesundheitsschaden werden neben körperlichen Verletzungen auch seelische Verletzungen erfasst.

Die Versorgungsleistungen werden nach dem sog. Bundesversorgungsgesetz gewährt und umfassen insbesondere Heil- und Krankenbehandlung (einschließlich der Kosten für psychotherapeutische Behandlungen und Kuren), Beschädigtenrente, Hinterbliebenenversorgung für Witwer und Witwen sowie Waisen und Eltern, Bestattungs- und Sterbegeld und Kapital-/Grundrentenabfindungen.

Ein Schmerzensgeld wird allerdings nicht gezahlt und Sach- und Vermögensschäden werden grundsätzlich auch nicht ersetzt.

Insofern gelten nur einige Ausnahmen für am Körper getragene Hilfsmittel, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz. Den Opfern stehen auch die sog. Leistungen der „Kriegsopferfürsorge“ zu. Diese umfassen z. B. eine Hilfe zur Pflege bzw. Weiterführung des Haushaltes, Erholungshilfe, Eingliederungshilfen, Krankenhilfe, Erziehungsbeihilfe, Wohnungshilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Beantragt werden diese Leistungen beim örtlichen Versorgungsamt, wobei das ausgefüllte Antragsformular (OEG – Antragsformular) auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, wie Krankenkassen- oder Rentenversicherungsträger, abgegeben werden kann.

Die Antragstellung ist kostenlos. Da der Beginn der Versorgungsleistung von dem Zeitpunkt der Antragstellung abhängt, sollte der Antrag schnellstmöglich nach der Tat gestellt werden.

Wird ein Antrag abgelehnt, so kann gegen diesen Ablehnungsbescheid ein Widerspruch binnen eines Monats eingelegt werden. Sollte auch dieser abgelehnt werden, so besteht die Möglichkeit gegen den Ablehnungsbescheid vor dem Sozialgericht am Wohnort des Opfers Klage zu erheben.

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Die hierzu erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann auf unserer Homepage unter Formulare PKH- Antrag heruntergeladen werden.