Zeugenbeistand
Als Opfer einer Straf- oder Gewalttat ist man in der Regel auch stets als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Täter beteiligt.
Als Zeuge ist es eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht auf die Ladung der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht hin zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Zeuge jedoch ein Zeugnisverweigerungs- oder ein Aussageverweigerungsrecht zu.
Mit Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.2009 wurden die Rechte und der Schutz von Opfern und Zeugen im Strafverfahren umfassend erweitert.
Jeder Zeuge kann bei Vernehmungen im Rahmen eines Strafverfahrens einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen. Dies gilt für alle Formen der Vernehmung, also auch für die polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und richterliche Vernehmung.
Nach § 68 b Abs. 2 StPO ist es sogar möglich einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdige Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, für deren Dauer ein solchen beizuordnen.
Dies wird vorwiegend bei außergewöhnlichen Situationen, wie z.B. die Vernehmung eines besonders unreifen, kindlichen oder psychisch beeinträchtigten Zeugen ebenso bejaht, wie bei einem Zeugen, welchem Repressalien im Falle einer Aussage angedroht wurden.
Neben der anwaltlichen Unterstützung liegt für den Zeugen der Vorteil darin, dass er seinen anwaltlichen Beistand in diesem Fall nicht selbst bezahlen muss. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse abrechnen.